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Heute mal etwas zum Thema Arbeitsassistenz, alle Informationen stellen die Firma Helpix zur Verfügung.

 

Aber was bedeutet eigentlich Der Begriff Arbeitsassistenz?  

Arbeitsassistenz wird im deutschsprachigen Raum uneinheitlich verwendet und bezeichnet je nach regionalem Kontext verschiedene Dienstleistungen und Institutionen, die auf die berufliche Integration von Menschen mit Behinderung ausgerichtet sind:

Der Begriff Arbeitsassistenz bezeichnet die Assistenz am Arbeitsplatz (Arbeitsassistenz)

 

Wer hat Rechtsanspruch auf Arbeitsassistenz?

Im Sozialgesetzbuch IX gibt es in § 49 Abs. 8 und § 185 Abs. 5 SGB IX sowie in § 17 Absatz 1a der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) einen Rechtsanspruch auf die „notwendige Arbeitsassistenz“.

Als Leistung zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben dient die Arbeitsassistenz zum einen dem Ziel, einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz zu erlangen (§ 270a Abs. 1 SGB III). In diesem Fall richtet sich der Rechtsanspruch, zeitlich auf drei Jahre befristet, gegen den zuständigen Rehabilitationsträger.
Auch im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) haben schwerbehinderte Menschen Anspruch auf eine Arbeitsassistenz, sofern sie diese benötigen (§ 270a Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB III).

Die Arbeitsassistenz dient aber auch zur Sicherung bereits bestehender sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse. Der Kostenträger ist in diesem Fall das Integrationsamt. Auch nach der Eingliederungsphase bleibt vielfach eine Arbeitsassistenz angesichts der Art oder Schwere der Behinderung erforderlich. Dann kommt es nach drei Jahren zu einem Zuständigkeitswechsel vom Rehabilitationsträger zum Integrationsamt.
Um dennoch eine einheitliche Bewilligungs- und Verwaltungspraxis zu gewährleisten, sieht das SGB IX vor, dass die Durchführung der Leistungen zur Arbeitsassistenz von Anfang an durch das Integrationsamt erfolgt; diesem werden die Kosten für die ersten drei Jahre ab Aufnahme der Beschäftigung vom zunächst zuständigen Rehabilitationsträger erstattet.

Eine vergleichbare Regelung gibt es bei der Arbeitsassistenz in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (§ 49 Abs. 3 Nr. 7 SGB IX sowie § 21 Abs. 4 in Verbindung mit § 17 Abs. 1a SchwbAV).
Die Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz ist auch zur Aufnahme bzw. Sicherung einer wirtschaftlich selbstständigen Existenz möglich (§ 17 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 bis 3 SchwbAV).
Da es bei der Arbeitsassistenz um eine Geldleistung an schwerbehinderte Menschen geht, bietet es sich an, die Form des Persönlichen Budgets zu wählen. Die Integrationsämter stellen ein solches Persönliches Budget zur Verfügung. Die Leistungshöhe bemisst sich dabei anhand des durchschnittlichen täglichen Bedarfs an Arbeitsassistenz.

Die Kostenübernahme soll – gemäß dem allgemeinen sozialrechtlichen Angemessenheitsgebot – in einem ausgewogenen Verhältnis zu dem damit erzielten wirtschaftlichen Integrationserfolg stehen, d. h. zu dem sozialversicherungspflichtigen Einkommen, das der schwerbehinderte Mensch selbst erzielt. In der Praxis werden Leistungen zur Arbeitsassistenz auch zusammen mit Leistungen an Arbeitgeber zur Abdeckung außergewöhnlicher Belastungen in Form personeller Unterstützung erbracht; dies ermöglicht flexible Formen der Arbeitsassistenz, vor allem bei zeitlich zum Teil nicht genau vorher bestimmbarem Assistenzbedarf am Arbeitsplatz.

 

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