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Assistenzleistungen zur sozialen Teilhabe sind vielfältig und können sich auf unterschiedliche Lebensbereiche beziehen. Hier sind einige mögliche Assistenzleistungen, die Menschen dabei unterstützen können, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen:

1. **Persönliche Assistenz**: Individuelle Unterstützung im Alltag, etwa bei der Körperpflege, beim An- und Auskleiden, im Haushalt oder bei der Mobilität.

2. **Alltagsbegleitung**: Unterstützung bei alltäglichen Aktivitäten, wie Einkaufen, Kochen oder der Teilnahme an Freizeitaktivitäten.

3. **Berufliche Assistenz**: Hilfe bei der Jobsuche, am Arbeitsplatz oder bei der beruflichen Weiterbildung. Dazu gehören auch Jobcoaching und Unterstützung durch Integrationsfachdienste.

4. **Assistenz bei der Kommunikation**: Unterstützung durch Gebärdensprachdolmetscher, Schriftdolmetscher oder andere Kommunikationshilfen für Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderungen.

5. **Bildungsassistenz**: Begleitung und Unterstützung in Schulen, Universitäten oder bei Weiterbildungsmaßnahmen, einschließlich der Bereitstellung von Lernmaterialien in geeigneten Formaten.

6. **Mobilitätshilfen**: Bereitstellung und Finanzierung von Hilfsmitteln wie Rollstühlen, Rollatoren oder speziellen Fahrzeugen sowie Begleitdienste für Fahrten.

7. **Freizeitassistenz**: Unterstützung bei der Teilnahme an kulturellen, sportlichen oder anderen Freizeitaktivitäten. Dies kann auch die Begleitung zu Veranstaltungen umfassen.

8. **Technische Hilfsmittel**: Bereitstellung und Schulung im Umgang mit technischen Hilfsmitteln wie Screenreadern, speziellen Computern oder Kommunikationsgeräten.

9. **Wohnassistenz**: Unterstützung beim selbstbestimmten Wohnen, zum Beispiel durch betreutes Wohnen oder Assistenz im eigenen Zuhause.

10. **Soziale Beratung**: Beratung und Unterstützung bei sozialen, rechtlichen und finanziellen Fragen, einschließlich der Beantragung von Leistungen und der Inanspruchnahme von Rechten.

Diese Assistenzleistungen können von verschiedenen Stellen wie Sozialämtern, Integrationsämtern, gemeinnützigen Organisationen oder spezialisierten Dienstleistern angeboten werden. Ziel ist es, die Selbstbestimmung und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu fördern und Menschen mit Behinderungen oder besonderen Bedarfen die gleichen Chancen zu ermöglichen wie allen anderen.

Heute mal etwas zum Thema Arbeitsassistenz, alle Informationen stellen die Firma Helpix zur Verfügung.

 

Aber was bedeutet eigentlich Der Begriff Arbeitsassistenz?  

Arbeitsassistenz wird im deutschsprachigen Raum uneinheitlich verwendet und bezeichnet je nach regionalem Kontext verschiedene Dienstleistungen und Institutionen, die auf die berufliche Integration von Menschen mit Behinderung ausgerichtet sind:

Der Begriff Arbeitsassistenz bezeichnet die Assistenz am Arbeitsplatz (Arbeitsassistenz)

 

Wer hat Rechtsanspruch auf Arbeitsassistenz?

Im Sozialgesetzbuch IX gibt es in § 49 Abs. 8 und § 185 Abs. 5 SGB IX sowie in § 17 Absatz 1a der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) einen Rechtsanspruch auf die „notwendige Arbeitsassistenz“.

Als Leistung zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben dient die Arbeitsassistenz zum einen dem Ziel, einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz zu erlangen (§ 270a Abs. 1 SGB III). In diesem Fall richtet sich der Rechtsanspruch, zeitlich auf drei Jahre befristet, gegen den zuständigen Rehabilitationsträger.
Auch im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) haben schwerbehinderte Menschen Anspruch auf eine Arbeitsassistenz, sofern sie diese benötigen (§ 270a Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB III).

Die Arbeitsassistenz dient aber auch zur Sicherung bereits bestehender sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse. Der Kostenträger ist in diesem Fall das Integrationsamt. Auch nach der Eingliederungsphase bleibt vielfach eine Arbeitsassistenz angesichts der Art oder Schwere der Behinderung erforderlich. Dann kommt es nach drei Jahren zu einem Zuständigkeitswechsel vom Rehabilitationsträger zum Integrationsamt.
Um dennoch eine einheitliche Bewilligungs- und Verwaltungspraxis zu gewährleisten, sieht das SGB IX vor, dass die Durchführung der Leistungen zur Arbeitsassistenz von Anfang an durch das Integrationsamt erfolgt; diesem werden die Kosten für die ersten drei Jahre ab Aufnahme der Beschäftigung vom zunächst zuständigen Rehabilitationsträger erstattet.

Eine vergleichbare Regelung gibt es bei der Arbeitsassistenz in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (§ 49 Abs. 3 Nr. 7 SGB IX sowie § 21 Abs. 4 in Verbindung mit § 17 Abs. 1a SchwbAV).
Die Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz ist auch zur Aufnahme bzw. Sicherung einer wirtschaftlich selbstständigen Existenz möglich (§ 17 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 bis 3 SchwbAV).
Da es bei der Arbeitsassistenz um eine Geldleistung an schwerbehinderte Menschen geht, bietet es sich an, die Form des Persönlichen Budgets zu wählen. Die Integrationsämter stellen ein solches Persönliches Budget zur Verfügung. Die Leistungshöhe bemisst sich dabei anhand des durchschnittlichen täglichen Bedarfs an Arbeitsassistenz.

Die Kostenübernahme soll – gemäß dem allgemeinen sozialrechtlichen Angemessenheitsgebot – in einem ausgewogenen Verhältnis zu dem damit erzielten wirtschaftlichen Integrationserfolg stehen, d. h. zu dem sozialversicherungspflichtigen Einkommen, das der schwerbehinderte Mensch selbst erzielt. In der Praxis werden Leistungen zur Arbeitsassistenz auch zusammen mit Leistungen an Arbeitgeber zur Abdeckung außergewöhnlicher Belastungen in Form personeller Unterstützung erbracht; dies ermöglicht flexible Formen der Arbeitsassistenz, vor allem bei zeitlich zum Teil nicht genau vorher bestimmbarem Assistenzbedarf am Arbeitsplatz.

 

Wer Hilfe benötigt bitte an inklusionswelt@gmail.com schreiben.